Hier finden Sie unsere AGB’s als PDF-Datei.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
gültig ab 12.01.2022
WK HYDRAULIK
Walter+Kieler GmbH
I. Vertragsbedingungen für alle unsere Geschäftsbeziehungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (gleich ob „Käufer“, „Besteller“ oder „Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB enthalten in Ergänzung zu den unter Teil I enthaltenen allgemeinen Regelungen für alle unsere Geschäftsbeziehungen unter Teil II besondere Bedingungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unter Teil III besondere Bedingungen für Reparaturaufträge und unter Teil IV besondere Bedingungen für Serviceaufträge beim Kunden. Die besonderen Bedingungen unter Teil II, III und VI gelten im Zweifel vorrangig, vor den Bedingungen für alle unsere Geschäftsbeziehungen unter Teil I. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Erste Konzepte sowie erste Angebote oder Kostenvoranschläge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Wir behalten uns jedoch vor, für weitere Konzepte, Angebote oder Kostenvoranschläge eine angemessene Vergütung zu verlangen, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Sofern unser Angebot als verbindlich gekennzeichnet ist, kommt der Vertrag durch Annahme des Kunden innerhalb der Annahmefrist zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen immer unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sowie ausgearbeitete Konzepte sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
(4) Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Katalogen, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, Konzepten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor, die wir dem Kunden überlassen haben. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie zurückzugeben, wenn kein Vertragsverhältnis zustanden kommt oder dieses vollständig ausgeführt oder vorzeitig beendet wurde.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten für alle unsere Preise, gleich ob Kaufpreis oder Vergütung, unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unserem Geschäftssitz in Zielitz oder, sofern gesondert vereinbart unserer Niederlassung Wernigerode.
(2) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder als verbindlich bezeichneten Angeboten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, evtl. Kosten für Abnahmen durch den TÜV, Behörden oder sonstige Institutionen, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentliche Abgaben.
(3) Unsere Preise und der vom Kunden nach Auftragsdurchführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Selbstkosten ab, die die Ausführung unseres Auftrags unmittelbar beeinflussen. Sofern nicht ausdrücklich eine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorbehalten. Wir werden die Veränderungen unserer Vorkosten in dem Umfang an Sie weitergeben, wie sie sich als Kostenelement auf unsere Preise auswirken.
(4) Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung schließt dies das Recht des Kunden nicht aus, einen angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung nach §§ 320, 641 III BGB zurückzubehalten.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis bzw. die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Lieferungs- und Leistungszeit/Unmöglichkeit
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart sind. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(4) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung aus anderen Gründen unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 5 dieser AGB beschränkt.
§ 5 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder den Erfolg einer Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 6 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Kauf- und Werkverträgen wird auf 12 Monate verkürzt. Sie beginnt mit der Ablieferung oder soweit eine Abnahme vereinbart oder vorgeschrieben ist, mit der Abnahme oder dem Zeitpunkt, der der Abnahme gleichsteht.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware oder des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Zielitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 8 Schutzrechte Dritter
(1) Wir haften für die Verletzungen von Rechten Dritter durch unsere Leistung nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Wir haften für Verletzungen von Rechten Dritter zudem nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung unserer Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine unserer Leistungen seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er uns angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(3) Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, können wir zur Abwehr der Rechte Dritter auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn wir mit angemessenem Aufwand keine Abhilfe erzielen können – die Leistung zurückverlangen gegen Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Für Schadensersatz und bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ergänzend § 4.
§ 9 Exportkontrolle
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, z.B. Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
(2) Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Im Fall einer Kündigung nach Abs. 2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
§ 10 Schlussbestimmung für alle unsere Geschäftsbeziehungen
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
II. Besondere Bedingungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besondere Bedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern auch eine Montage von gelieferten Sachen vereinbart ist, gilt insoweit Teil IV dieser AGB.
§ 2 Vertragsschluss, Preise
(1) Wir können die Annahme des verbindlichen Angebots des Käufers auch durch die Auslieferung der Ware erklären.
(2) Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1) trägt der Käufer zusätzlich die Verpackungs- und Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
§ 3 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Geschäftssitz in Zielitz oder, sofern gesondert vereinbart unserer unselbständigen Niederlassung Wernigerode. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 5 Gewährleistungsansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in Teil I. dieser AGB und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer von uns ein Prüfprotokoll erhalten hat. Bei zum Einbau oder der sonstigen Weiterverarbeitung oder der Verbringung in Ausland bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung bzw. Verbringung ins Ausland zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer, die uns aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Teil I § 5 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
III. Besondere Bedingungen für Reparaturaufträge
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Besondere Bedingungen gelten als den Teil I dieser AGB ergänzende Bedingungen für Reparaturaufträge.
(2) Reparaturaufträge werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, an unserem Geschäftssitz in Zielitz oder unserer unselbständigen Niederlassung in Wernigerode ausgeführt. Der Erfüllungsort der Reparaturen ist entweder Zielitz oder Wernigerode, je nachdem wo der Kunde uns die zu reparierende Komponente übergibt oder hin versendet.
(3) Wir unterscheiden zwischen normalen Reparaturaufträgen und Aufträgen zur Expressreparatur.
§ 2 Vertragsschluss, Versicherung
(1) Sofern es sich nicht um eine Expressreparatur handelt, erteilt uns der Auftraggeber durch seine Reparaturanfrage verbunden mit der Versendung oder Übergabe der zu reparierenden Komponente (Reparaturgegenstand) einen Auftrag zur Demontage und Befundung der Komponente und zur Erstellung eines Kostenvoranschlags für die Beseitigung des in der Reparaturanfrage bezeichneten Fehlers. Der Reparaturaufwand bestimmt sich nach den Reparaturwünschen und Fehlerangaben des Auftraggebers.
(2) Der nachweisliche Aufwand für die Demontage und Befundung ist vom Auftraggeber zu ersetzen, auch wenn aus wirtschaftlichen Gründen der Reparaturauftrag nicht erteilt wird.
(3) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
(4) Der Auftrag zur Durchführung einer Expressreparatur beinhaltet neben dem Auftrag zur Demontage und Befunderhebung sogleich die Beauftragung zur Reparatur. Die Übersendung eines Kostenvoranschlags entfällt.
(5) Sofern uns Komponenten unfrei übersandt werden, behalten wir uns für den Fall, dass wir den Auftrag annehmen vor, die Kosten der unfreien Versendung dem Auftragsgeber in Rechnung zu stellen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Reparaturdauer, Rücktritt, Entsorgung, Beauftragung Dritter
(1) Die in Aussicht gestellten Reparaturdauern sind annähernd und unverbindlich. Die Termine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für die Expressreparatur gelten unverzüglicher Reparaturbeginn und unverzügliche Reparaturdurchführung als vereinbart.
(2) Treten während der Reparaturdurchführung weitere Fehler auf, die bei der Kostenermittlung nicht bekannt waren, berechnen wir nach Abstimmung mit dem Besteller den Mehraufwand. Kommt eine Einigung über den Mehraufwand nicht zustande, sind wie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Schränkt der Auftraggeber den Reparaturumfang oder die Reparaturausführung ein (Teilreparatur), so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Reparaturgegenstand weitere Fehler aufweist, die sicherheitsrelevant sind, oder den Erfolg der Teilreparatur in Frage stellen könnten.
(4) Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
(b) ein benötigtes Ersatzteil nicht beschafft werden kann,
(5) Im Falle unseres Rücktritts oder wenn der Reparaturauftrag auf Wunsch des Bestellers oder Auftraggebers nicht beendet werden soll, ist der Auftraggeber zur Zahlung der bis dahin entstandenen Vergütung verpflichtet. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche, etwa aus § 648 BGB, bleiben unberührt.
(6) Im Falle unseres Rücktritts sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, den Reparaturgegenstand an den Auftraggeber zurück zu transportieren oder transportieren zu lassen und dem Auftraggeber die Transportkosten in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn uns der Aufraggeber auch nach Ablauf von vier Wochen seit unserem Kostenvoranschlag noch keinen Reparaturauftrag erteilt hat.
(7) Wenn wir dem Auftraggeber nach unserem Rücktritt oder nach Ablauf von vier Wochen seit unserem Kostenvoranschlag mindestens zwei Mal unter Setzung einer Frist von jeweils mindestens einer Woche vergeblich zur Abholung des Reparaturgegenstands aufgefordert haben, sind wir zudem berechtigt, diesen auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
(8) Bei den Reparaturen von Fremdfabrikaten, die nicht in unserem Leistungsportfolio stehen, sind wir berechtigt, die Reparatur vom Hersteller oder einem von uns geeignet erscheinenden Dritten ausführen zu lassen.
(9) Die bei der Reparatur angefallenen Altteile werden von uns, soweit nicht anders vereinbart, nach Fertigstellung entsorgt.
§ 4 Transport und Versicherung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Reparaturgegenstand vom Besteller oder Auftraggeber auf seine Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns wieder abgeholt. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Leistungsgegenstands oder eine Versendung erfolgt einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung auf seine Kosten.
(2) Der Besteller oder Auftraggeber trägt die Transportgefahr. Ihm obliegt die Versicherung des Reparaturgegenstands.
(3) Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller oder Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, wird auf Kosten des Kunden Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt.
§ 5 Abholung
(1) Sofern nicht eine Versendung an ihn vereinbart war, kommt der Besteller oder Auftraggeber mit der Abholung in Verzug, wenn er den Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Anzeige der Beendigung der Reparatur oder Zusendung der Rechnung bei uns abholt. Bei Verzug mit der Abholung können wir Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso sind wir berechtigt, den Reparaturgegenstand dem Besteller oder Auftraggeber auf seine Kosten zuzusenden.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine evtl. vertraglich vorgesehene gemeinsame Erprobung stattgefunden hat. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als derartige Mitteilung. Zur vereinbarten Erprobung und zur Abnahme ist der Besteller oder Aufraggeber auch dann verpflichtet, wenn er von uns ein Prüfprotokoll erhalten hat. Bei unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
(2) Die Abnahme erfolgt, sofern nicht eine Versendung an einen anderen Ort vereinbart war, dort, wo die vertragsgegenständliche Leistung vertragsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur oder Versendung an den Besteller/Auftraggeber als erfolgt. Wenn der Besteller oder Auftraggeber auf die vertragliche vereinbarte Erprobung verzichtet, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
§ 7 Gewährleistungsansprüche des Bestellers oder Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Bestellers oder Auftraggeber bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in Teil I dieser AGB und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Besteller oder Auftraggeber oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Bestellers oder Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Erbprobung verzichtet hat und der Mangel hierauf beruht.
(3) Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Besteller oder Auftraggeber und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vormeldung – schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), mitzuteilen und zu bezeichnen.
(4) Behauptet der Besteller oder Auftraggeber eine Schlechtleistung, hat er uns binnen zwei Wochen nach Zugang dieser Behauptung die Gelegenheit zu einer Prüfung des Vorwurfes an dem Leistungsgegenstand an dem Erfüllungsort (§ 1 Abs. 2) zu geben, andernfalls bestehen Ansprüche des Bestellers oder Auftraggebers wegen der gerügten Schlechtleistung nicht mehr. Er hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Leistungsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Teil I. § 5 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(6) Wir sind berechtigt und verpflichtet Mängel selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Sind wir für Schäden an Geräten und Anlagen des Auftraggebers haftbar, so sind wir berechtigt, diese Schäden selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Tut er das nicht, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich des Anspruches auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, es sei denn, eine sofortige Selbsthilfe des Auftraggebers ist zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden zwingend geboten; darüber hat sich der Auftraggeber mit uns sofort telefonisch oder fernschriftlich abzustimmen.
(8) Beseitigen wir die von uns zu vertretenden Mängel oder Schäden auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Eigentums-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Für von uns im Rahmen der Reparatur- und der Serviceaufträge eingebaute Komponenten, Ersatz- und Zubehörteile, sofern diese nicht vom Besteller oder Auftraggeber gestellt wurden, gelten die Regelung zum Eigentumsvorbehalt unter Teil II. § 4 dieser AGB entsprechend.
(2) Unser Unternehmerpfandrecht sichert neben den jeweiligen Reparaturkosten auch alle unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).
IV. Besondere Bedingungen für Serviceaufträge beim Kunden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Besondere Bedingungen gelten als den Teil I dieser AGB ergänzende Bedingungen für Serviceaufträge beim Kunden.
(2) Mit Serviceaufträgen beim Kunden sind Werkleistungen gemeint, bei denen wir Personal entsenden, um Reparaturen oder sonstige Leistungen (z.B. Wartungen, Inspektionen, Fehlersuchen, Montagen) an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz, in der Regel beim Auftraggeber, auszuführen.
§ 2 Preise/Verrechnungssätze
(1) Für Serviceaufträge beim Kunden geltend ergänzend unsere zum Zeitpunkt der Auftragsauserteilung aktuellen Stundensätze, Anfahrpauschalen, Auslösungssätze und Reisekosten, die vom Auftraggeber vor Auftragserteilung angefragt werden können. Sie werden regelmäßig nach kaufmännischen Grundsätzen, der allgemeinen Preisentwicklung am Markt und auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften erstellt.
(2) Für besonders schwierige, schmutzige oder unter besonders erschwerten oder gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten sind Zuschläge zu zahlen (Erschwerniszulage). Diese entsprechen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den jeweils geltenden tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie des Land Sachsen-Anhaltes zuzahlen.
(3) Der Auftraggeber hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Servicepersonals auf dem ihm von uns vorgelegten Formblatt (Regiebericht) zu bestätigen. Nach der Bestätigung durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter ist dieses Formblatt für beide Teile bindend und für die Berechnung unserer Vergütung maßgebend. Es kann in Papierform oder Digital erstellt werden. Digital erstellte Regieberichte werden dem Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten per Mail zugesandt.
(4) Kosten für Auftragsvorbereitungszeiten oder Vor- und Nachrüstzeiten in unseren Firmensitzen durch das Servicepersonal, sind Bestandteil des Arbeitsauftrages und werden mit Rechnungslegung entsprechend der vereinbarten Verrechnungssätzen erhoben.
§ 3 Auslösungssätze
(1) Die Auslösung unseres Servicepersonals richtet sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mindestens nach den jeweils geltenden tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Übernachtungskosten für geeignete, saubere, möblierte Einzelzimmer mit Waschgelegenheit, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, trägt der Auftraggeber, falls er eine solche Unterkunft nicht zur Verfügung stellt. Die Berechnung der Übernachtungskosten erfolgt nach Aufwand.
(3) Für die Zahlung der Auslösung bei Unterbrechung der Arbeiten wie z. B. Familienheimfahrten, Urlaub, Arbeitsunfähigkeitsfällen oder sonstigem begründetem Fernbleiben von der Baustelle gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die jeweils gültigen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie des Land Sachsen-Anhaltes und ist für jeden Arbeitstag und jeden arbeitsfreien Tag vom Zeitpunkt der Abreise bis zur Rückkehr des Servicepersonals zu zahlen.
§ 4 Reisekosten, Urlaubs- und Familienheimfahrt
(1) Die Reisekosten unseres Servicepersonals sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere Flug-, Transport-, Fracht- und Zollkosten sowie Versicherungskosten für persönliches Gepäck und mitgeführtes Werkzeug, weiterhin alle aus geschäftlichen Gründen erforderlichen Kommunikationskosten.
(2) Sollte unser Servicepersonal wegen örtlicher Verhältnisse gezwungen sein, das Arbeitsgelände z.B. zur Übernachtung oder zur Aufnahme von Speisen zu verlassen, so hat der Auftraggeber damit eventuell verbundene Kosten zu tragen.
(3) Unser Servicepersonal reist bei Bahn- und Busfahrten in der 1. Klasse und bei Schiffs- und Flugreisen in der Geschäftsklasse.
(4) Urlaubs- und Familienheimfahrten regeln sich nach den jeweils geltenden tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhaltes. Die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom Montageort sind vom Auftraggeber zu zahlen einschließlich jeweils eines Anpassungstages bei Interkontinentalreisen.
§ 5 Kosten für Werkzeuge, Geräte und Material
(1) Unser Servicepersonal ist mit dem üblichen Kleinwerkzeug ausgerüstet. Die Beistellung dieses Werkzeuges ist in den Verrechnungsätzen enthalten.
(2) Werden sonstige Servicegeräte, insbesondere Mess-, Prüf- und Einstellgeräte von uns beigestellt, so hat der Auftraggeber hierfür Miete zu bezahlen. Die Mieten werden dem Auftraggeber in Form eines Angebotes/Kostenvoranschlages schriftlich mitgeteilt.
(3) Das benötigte Material wird nach tatsächlichem Verbrauch berechnet. Alle unsere Materiallieferungen erfolgen aufgrund unserer jeweils gültigen AGB.
§ 6 Unfall, Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei Unfall oder Arbeitsunfähigkeit eines unserer Servicemitarbeiter hat, soweit erforderlich, der Auftraggeber für sofortige ärztliche Hilfe Sorge zu tragen und erforderlichenfalls mit anfallenden Kosten in Vorlage zu treten. Die ärztliche Hilfe und die Krankenhausbehandlung müssen die bestverfügbaren sein.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können.
(2) Der Auftraggeber gibt nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor Montage/Auftragsbeginn den Zeitpunkt bekannt, an dem unser Personal am Montageort erwartet wird. Bei Serviceeinsätzen zur Abwehr von Betriebsstörungen erfolgte die Bekanntgabe/Anforderung unmittelbar.
(3) Der Auftraggeber hat unser Servicepersonal bei der Durchführung seiner Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen und ihm vollen Betriebsschutz, wie seiner eigenen Belegschaft, zu gewähren.
(4) Bei der Suche nach einer geeigneten Übernachtungsmöglichkeit soll der Auftraggeber unserem Servicepersonal behilflich sein.
(5) Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Unfallverhütung, zu ergreifen. Er hat unser Servicepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterweisen und für die Einhaltung zu sorgen, soweit diese für unser Servicepersonal von Bedeutung sind. Ferner hat der Auftraggeber auf besondere Gefahren aufmerksam zu machen, die mit der Durchführung der Arbeiten verbunden sind oder sich daraus ergeben können.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unser Servicepersonal mit zusätzlichen Leistungen oder Arbeiten zu beauftragen. Unser Servicepersonal ist nicht berechtigt, Zusatzaufträge anzunehmen oder zusätzliche Arbeiten durchzuführen. Zusätzliche Aufträge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und unserer Geschäftsführung. In Eilfällen ist die fernmündliche Vorabentscheidung unserer Abteilung Kundendienst und/oder Anlagenbau einzuholen. Führt unser Servicepersonal auf Wunsch des Auftraggebers gleichwohl zusätzliche Arbeiten aus, so ist dafür jegliche Haftung durch uns ausgeschlossen.
§ 8 Technische Hilfestellung des Auftragsgebers
(1) Der Auftraggeber ist erforderlichenfalls auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Auswahl und Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen ständigen Ansprechpartner bereitzustellen, welcher der deutschen Sprache mindestens nach der Niveaustufen C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) mächtig ist und als Übersetzter eingesetzt werden kann. Wir übernehmen für nicht von uns gestellte Hilfskräfte und deren Qualifikationen keine Haftung, und zwar weder für deren Handlungen noch für deren Unterlassungen. Die Hilfskräfte verbleiben unter der Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht des Auftraggebers;
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. Hierzu gehört auch das Anbringen von Haltevorrichtungen für das Befestigen von Bauteilen wie z. B. Halteeisen, Konsolen oder Eisenträgern;
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge wie z.B. Kräne, Hubfahrzeuge, Hubzüge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Schmiermittel, Hydrauliköl oder Stickstoff);
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft (wie z. B. Strom, Druckluft), Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
e) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge und der Kleidung des Servicepersonals;
f) Transport der Montageteile an den Arbeitsplatz, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montageteile;
g) Bereitstellung geeigneter diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für Servicepersonal;
h) Bereitstellung der Materialien und aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und einer eventuell vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
i) Verschlusssichere Aufbewahrung das von uns zur Auftragsdurchführung gelieferten Materials. Die Haftung übernimmt in diesem Fall der Auftraggeber.
(2) Werden Montagearbeiten vom Auftraggeber mit seinem Personal oder in seinem Auftrag arbeitendem Fremdpersonal ausgeführt und werden wir nur mit der Überwachung dieser Arbeiten oder mit der Inbetriebnahme der nicht von uns montierten Geräten und Anlagen beauftragt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, geeignetes und qualifiziertes Fachpersonal, welches selbstständig und eigenverantwortlich die anfallenden Arbeiten ausführen kann, beizustellen und einwandfreies, den Anforderungen der Technik entsprechendes, Material zu verwenden.
(3) Müssen Überstunden geleistet werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dafür erforderlichenfalls die behördliche Genehmigung zu beschaffen. Bei Nichtvorliegen dieser Genehmigung trägt der Auftraggeber alle Risiken und Kosten, die sich daraus ergeben.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten zu ergreifen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
§ 9 Arbeitsfristen
(1) Unsere Angaben zur voraussichtlichen Arbeitsdauer sind annähernd und unverbindlich.
(2) Eine vereinbarte Arbeitsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Arbeiten soweit durchgeführt sind, dass die von uns zuwartende bzw. instand zusetzende Anlage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder zur Inbetriebnahme bereit ist.
(3) Verzögern sich die Arbeiten durch den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, wie höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge und Akte, Aufstände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Einschränkungen der Energieverfügbarkeit, staatliche Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, auch solche, die Zulieferer und/oder Auftraggeber betreffen, zurückzuführen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein. Dies gilt auch für die Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Zulieferer betreffen. Hierunter fallen auch Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten sowie mangelhafte oder verzögerte Belieferung durch Zulieferer aufgrund höherer Gewalt. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände nach in Verzug Setzung eintreten. Die durch diese Verzögerung entstandenen Kosten, einschließlich zusätzlicher Reisekosten, trägt der Auftraggeber.
(4) Ist die Unterbrechung der Arbeiten von so langer Dauer, dass die Geschäftsgrundlage als gestört angesehen werden muss, so sind wir berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen. Ist diese nichtmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen.
§ 10 Leistungsverweigerungsrecht
(1) Wir können die Leistungen verweigern, wenn und soweit die Leistungserbringung für uns aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unzumutbar ist. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere dann vor, wenn wir die Leistung in einem Land zu erbringen hätten, für welches das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung oder einer Reisewarnung entsprechende Sicherheitshinweise ausgegeben hat.
§ 11 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine evtl. vertraglich vorgesehene gemeinsame Erprobung stattgefunden hat. Zur vereinbarten Erprobung und zur Abnahme ist der Besteller oder Aufraggeber auch dann verpflichtet, wenn er von uns ein Prüfprotokoll erhalten hat. Bei unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
(2) Die Abnahme erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, dort wo die vertragsgegenständliche Leistung vertragsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Werden die Arbeiten ohne unser Verschulden nicht unverzüglich nach deren Beendigung vom Auftraggeber abgenommen, so gilt die Abnahme nach Unterzeichnung des Regieberichts, als erfolgt. Wenn der Auftraggeber auf die vertragliche vereinbarte Erprobung verzichtet, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
§ 12 Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
b) ein benötigtes Ersatzteil nicht beschafft werden kann,
c) der Auftraggeber den Termin schuldhaft versäumt,
d) das Arbeitsumfeld nicht den gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen entspricht oder
e) der Auftraggeber seiner Pflicht zur technischen Hilfestellung aus § 8 trotz Mahnung nicht nachkommt.
(2) Im Falle unseres Rücktritts oder wenn Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers nicht beendet werden soll, ist der Auftraggeber zur Zahlung der bis dahin entstandenen Vergütung verpflichtet. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche, etwa aus § 648 BGB, bleiben unberührt.
§ 13 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in Teil I dieser AGB und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Besteller oder Auftraggeber oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Bestellers oder Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Erbprobung verzichtet hat und der Mangel hierauf beruht.
(3) Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Besteller oder Auftraggeber und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vormeldung – schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), mitzuteilen und zu bezeichnen.
(4) Behauptet der Besteller oder Auftraggeber eine Schlechtleistung, hat er uns binnen zwei Wochen nach Zugang dieser Behauptung die Gelegenheit zu einer Prüfung des Vorwurfes an dem Leistungsgegenstand zu geben, andernfalls bestehen Ansprüche des Bestellers oder Auftraggebers wegen der gerügten Schlechtleistung nicht mehr. Er hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Leistungsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben oder uns den Zugang zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Teil I. § 5 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(6) Wir sind berechtigt und verpflichtet Mängel selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Sind wir für Schäden an Geräten und Anlagen des Auftraggebers haftbar, so sind wir berechtigt, diese Schäden selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Tut er das nicht, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich des Anspruches auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, es sei denn, eine sofortige Selbsthilfe des Auftraggebers ist zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden zwingend geboten; darüber hat sich der Auftraggeber mit uns sofort telefonisch oder fernschriftlich abzustimmen.
(8) Beseitigen wir die von uns zu vertretenden Mängel oder Schäden auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 14 Ersatzleistung des Auftragsgebers
(1) Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt, geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, werden sie kontaminiert oder müssen beim Auftraggeber verbleiben, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der Schäden verpflichtet, soweit diese Schäden in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben dabei außer Betracht.
§ 15 Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Für von uns im Rahmen der Serviceaufträge eingebaute Komponenten, Ersatz- und Zubehörteile, sofern diese nicht vom Besteller oder Auftraggeber gestellt wurden, gelten die Regelung zum Eigentumsvorbehalt unter Teil II. § 4 dieser AGB entsprechend.
(2) Unser Unternehmerpfandrecht sichert neben den jeweiligen Kosten für erbrachte Leistung auch alle unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).
§ 16 24- Stunden- Service
(1) Neben den im Wesentlichen plan- oder routinemäßigen Aufträgen, bieten wir einen 24h/365Tage-Service an.
(2) Er enthält eine Fehlerbeseitigung am benannten Standort des Auftraggebers, eine Ersatzteilbereitstellung an unserem Betriebssitz oder Anlieferung beim Auftraggeber und eine Reparatur von Komponenten in unseren Werkstätten.
(3) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme sind abweichend von den vorangegangenen Regelungen und wie nachfolgend bezeichnet:
a) Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich fernmündlich und ist mit Nennung des Auftrages, Ortes und der Fehlerbeschreibung durch eine befugte Person des Auftraggebers bindend.
b) Die abzurechende Auftragszeit beginnt mit der fernmündlichen Auftragserteilung an unserem jeweiligen Standort und außerhalb der Geschäftszeiten am Wohnsitz des zuständigen Mitarbeiters und endet nach Auftragsdurchführung bei Ankunft an seinem Wohnsitz, bzw. an unserem Standort während der Geschäftszeit.
c) Die Auftragsdurchführung erfolgt nach Anweisung und Fehlerbeschreibung am Auftragsort des Auftraggebers.
d) Für diese Leistungen gelten gesonderte Verrechnungssätze und Pauschalen, die nach Aufträgen während der Geschäftszeit und Aufträgen außerhalb der Geschäftszeit festgelegt sind.
e) Die Abrechnung erfolgt entsprechend Teil IV § 2 Abs. 3 und 4 dieser AGB.
(4) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
b) ein benötigtes Ersatzteil nicht beschafft werden kann,
c) der Auftraggeber den Termin schuldhaft versäumt,
d) das Arbeitsumfeld nicht den gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen entspricht,
e) der Auftraggeber seiner Pflicht zur technischen Hilfestellung aus § 8 trotz Mahnung nicht nachkommt oder
f) der Reparatur- oder Serviceauftrag auf Wunsch des Auftraggebers nicht beendet wird.
(5) Für den 24-Stunden-Service gelten ansonsten die Regelungen von Teil I, Teils II, Teil III und Teil IV dieser AGB entsprechend.